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1946: Rückstellungsgesetze

Erste Regelung zum Umgang mit dem geraubten Vermögen von NS-Opfern

Grundsätzlich wurde von Österreich die Verantwortung für die NS-Verbrechen und – damit verbunden – eine Entschädigungsverpflichtung beim Deutschen Reich gesehen. Österreich, als im Sinne der Moskauer Deklaration vom Deutschen Reich überfallener Staat, käme diesbezüglich keinerlei Verantwortung zu, womit auch schon das Hauptproblem bei den Rückstellungen benannt ist. Grundsätzlich entschied man sich daher im Frühjahr 1946 für das Prinzip Naturalrestitution – es konnte also nur das zurückgegeben werden, was vorhanden war. Insgesamt gab es schließlich sieben Rückstellungsgesetze.

Im Juli 1946 wurde das Erste Rückstellungsgesetz beschlossen. Dieses erfasste freilich nur jenen Teil entzogenen Vermögens, der durch hoheitliches Handeln entzogen worden war und sich gegenwärtig in staatlicher Hand befand. Im Februar 1947 wurde das Zweite Rückstellungsgesetz beschlossen, das die Rückübertragung jener auf Grund des Nationalsozialisten- oder Kriegsverbrechergesetzes an die Republik gefallener entzogener Vermögen normierte. Am selben Tag beschloss der Nationalrat das für die NS-Opfer zentrale und politisch umstrittenste Dritte  Rückstellungsgesetz. Mit ihm wurde die gesetzliche Grundlage für die Rückforderung von Vermögensgegenständen geschaffen, deren Entziehung zwischen privat und privat stattfand, also etwa Liegenschaften. Die Rückstellungsgesetze vier bis sieben regelten die Rückstellung an juristische Personen, gewerblicher Schutzrechte, Firmennamen, nicht erfüllter Ansprüche aus Dienstverhältnissen. Die kurzen Antragsfristen wurden immer wieder verlängert.

Für die Opfer des Nationalsozialismus, die mit dem Leben davongekommen waren und ihr geraubtes Hab und Gut zurückwollten, um überhaupt ein Überleben sichern zu können, war es äußerst schwierig sich zu orientieren. In der Bundesrepublik Deutschland, wo im Prinzip zwei Gesetze die Rückstellung und Entschädigung regelten, war der Zugang einfacher.

Jahr
1946
Autor*innen