1938–1945: Verfolgung von Menschen für homosexuelle Handlungen
NS-Gewalt auf Basis eines österreichischen Gesetzes
Die strafrechtliche Verfolgung von Homosexualität war in Österreich kein Spezifikum der NS-Zeit. Der 1852 eingeführte § 129 Ib des Strafgesetzbuchs verbot Sexualkontakte zwischen Männern sowie zwischen Frauen als „Unzucht wider die Natur“ – bis zur Kleinen Strafrechtsreform 1971. Nach dem sogenannten „Anschluss“ Österreichs an NS-Deutschland 1938 blieb der Paragraf und damit die Strafverfolgung weiblicher Homosexualität aufrecht, obwohl die entsprechende Bestimmung im „Deutschen Reich“ (§ 175 RStGB) ausschließlich männliche Homosexualität bestrafte. Mit der Machtergreifung der Nationalsozialist*innen nahm auch auf dem Gebiet Österreichs die Überwachung, Repression und Verfolgung drastisch zu: Gestapo und Kripo gingen insbesondere gegen homosexuelle Männer vor, für die in Konzentrationslagern auch eine eigenen Haftkategorie – der Rosa Winkel – eingeführt wurde. Diese Haftgruppe hatte nur geringe Überlebenschancen.
Das Österreich der Nachkriegszeit verweigerte Homosexuellen jahrzehntelang die Anerkennung als NS-Opfer. 1995 erhielten sie im Zuge des Nationalfondsgesetz erstmals eine finanzielle Entschädigung von ca. 5.000 Euro, erst 2005 wurden sie als Opfergruppe in das Opferfürsorgegesetz aufgenommen.