Auf der Suche nach der besten Verhütungsmethode wurde der operativen Unfruchtbarmachung des Mannes zunächst recht wenig Aufmerksamkeit zu Teil. Bis in die späten 1920er Jahre hinein spielte die Sterilisationsoperation nur für eugenische Zwangsphantasien und „Verjüngungsoperationen“ eine Rolle. Durch zwei große Sterilisationsskandale 1929/30 und 1932/33 änderte sich diese Situation in Österreich jedoch. In beiden folgenden Gerichtsverfahren konnten jedoch keine Verurteilungen erreicht werden, was von konservativer Seite als Skandal empfunden wurde. Mit einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8. Mai 1934 wurden die gesetzlichen Schlupflöcher jedoch gestopft und (auch freiwillige) Sterilisationsoperationen unter Strafe gestellt.
Das österreichische Regime folgte mit diesem Kurs dem Vorbild der päpstlichen Enzyklika Casti Connubii von 1930, die Eingriffe in reproduktive Vorgänge klar untersagte. Gleichzeitig wurde durch diese Entscheidung aber auch allen eugenischen Ambitionen eine deutliche Absage erteilt – ein Gesetz wie das deutsche Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses von 1933 sollte es nicht geben.