1849: „Oktroyierte“ Verfassung
Entstehungsgeschichte und Zitate aus dem Originaltext
Ohne Mitwirkung des Reichstages erließ Kaiser Franz Joseph am 4. März 1849 eine Verfassung, die von seinem Ministerpräsidenten Felix Prinz zu Schwarzenberg sowie von Karl Freiherr von Kübeck und Franz Graf von Stadion entwickelt worden war. Sie wird daher „oktroyierte“, also erlassene, nicht beschlossene Verfassung genannt. Wie die erste österreichische Verfassung, die ein Jahr zuvor entwickelt worden war, fußte auch diese auf dem Zweikammersystem eines Parlaments.
Das Grundrechtspatent definierte an sich weit gehende Grund- und Freiheitsrechte der Staatsbürger*innen – viele der Errungenschaften aus der ersten Verfassung blieben erhalten. Dieses Regelwerk blieb aber letztlich wie die Verfassung selbst nur ein Stück Papier. Im Zuge des Neabsolutismus wurde es mit dem Silvesterpatent 1851 außer Kraft gesetzt.
Originaltext des Grundrechtpatents von 1849
„§ 1. Die volle Glaubensfreiheit und das Recht der häuslichen Ausübung des Religionsbekenntnisses ist jedermann gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig, doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen.
§ 2. Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Rehigionsübung, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber wie jede Gesellschaft den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.
§ 3. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Unterrichts-und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hierzu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.
§ 4. Für allgemeine Volksbildung soll durch öffentliche Anstalten, und zwar in den Landesteilen, in denen eine gemischte Bevölkerung wohnt, derart gesorgt werden, daß auch die Volksstämme, welche die Minderheit ausmachen, die erforderlichen Mittel zur Pflege ihrer Sprache und zur Ausbildung in derselben erhalten. Der Religionsunterricht in den Volksschulen wird von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft besorgt. Der Staat führt über das Unterrichts- und Erziehungswesen die Oberaufsicht.
§ 5. Jedermann hat das Recht, durch Wort. Schrift, Druck oder bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern. Die Presse darf nicht unter Zensur gestellt werden. Gegen den Mißbrauch der Presse wird ein Repressivgesetz erlassen.
§ 6. Das Petitionsrecht steht jedermann zu. Petitionen unter einem Gesamtnamen dürfen nur von Behörden und gesetzlich anerkannten Körperschaften ausgehen.
§ 7. Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden, in so ferne Zweck, Mittel oder Art und Weise der Versammlung oder Vereinigung weder rechtswidrig noch staatsgefährlich sind. Die Ausübung dieses Rechtes, sowie die Bedingungen. unter welchen Gesellschaftsrechte erworben. ausgeübt oder verloren werden, bestimmt das Gesetz.
§ 8. Die Freiheit der Person ist gewährleistet. Die Verhaftung einer Person soll außer im Falle der Ergreifung auf frischer That nur in kraft eines mit Gründen versehenen Befehles geschehen, welcher von dem Richter oder von einer richterliche Funktionen gesetzlich ausübenden Behörde ergangen ist. Jeder solche Verhaftbefehl ist dem Verhafteten sogleich bei seiner Anhaltung oder spätestens vierundzwanzig Stunden nach derselben zuzustellen.
§ 9. Die Sicherheitsbehörde muß jeden, den sie in Verwahrung genommen hat, binnen achtundvierzig Stunden freilassen oder dem zuständigen Gerichte überweisen.
§ 10. Das Hausrecht ist unverletzlich. Eine Durchsuchung der Wohnung und der Papiere oder eine Beschlagnahme der letzteren ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen zulässig.
§ 11. Das Briefgeheimnis darf nicht verletzt, und die Beschlagnahme von Briefen nur in Kriegsfällen oder auf Grund eines richterlichen Befehles vorgenommen werden.
§ 12. Im Falle eines Krieges oder bei Unruhen im Innern können die Bestimmungen der vorstehen den §§ 5 bis einschließlich 11 zeitweilig und örtlich außer Wirksamkeit gesetzt werden.“