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Eine Karikatur auf die Einschränkung der Grundrechte zu Mitte des 19. Jahrhunderts in Preußen und Österreich – genannt werden von links nach rechts die Pressefreiheit, das Clubgesetz, die Redefreiheit, das Petitionsrecht und das freie Versammlungsrecht.
Künstler/in unbekannt, ÖNB Bildarchiv und Grafiksammlung

1848: Originaltext aus der Pillersdorfschen Verfassung

Der Grundrechtekatalog zum Nachlesen

Der folgende Text gibt den Wortlaut originalgetreu wieder:

III. Staatsbürgerliche und politische Rechte der Staatseinwohner

§ 17. Allen Staatsbürgern ist die volle Glaubens- und Gewissens- so wie die persönliche Freyheit gewährleistet.

§ 18. Niemand kann anders als in Befolgung der gesetzlichen Form, mit Ausnahme der Anhaltung auf der That, verhaftet werden. Binnen 24 Stunden nach der Gefangennehmung muß jeder Verhaftete über den Grund seiner Verhaftung gehört, und seinem Richter zugewiesen werden. Hausdurchsuchungen können nur in den Fällen und in der Form, welche das Gesetz vorausbezeichnet, vorgenommen werden.

§ 19. Die Freyheit der Rede und Presse ist nach vollkommener Auflassung der Censur durch die Verfassungsurkunde gesichert. Die Bestrafung der Mißbrauche wird durch ein von dem ersten Reichstage zu erlassendes Gesetz geregelt werden.

§ 20. Das Briefgeheimnis ist unverletzlich.

§ 21. Die im § 17 bis 20 bezeichneten Freyheiten genießen auch die Fremden, welche noch keine staatsbürgerlichen Rechte erworben haben.

§ 22. Das Petitionsrecht und das Recht zur Bildung von Vereinen steht allen Staatsbürgern zu. Besondere Gesetze werden die Ausübung dieser Rechte regeln.

§ 23. Der Freyheit der Auswanderung darf von den Behörden kein Hinderniß in den Weg gelegt werden.

§ 24. Jeder Staatsbürger kann Grundbesitzer werden, jeden gesetzlich erlaubten Erwerbszweig ergreifen, und zu allen Aemtern und Würden gelangen.

§ 25. Die Wirksamkeit des Gesetzes ist gleich für alle Staatsbürger, sie genießen einen gleichen persönlichen Gerichtsstand, unterliegen der gleichen Wehr- und Steuerverpflichtung, und keiner kann gegen seinen Willen seinem ordentlichen Richter entzogen werden.

§ 26. Der für das Militär bleibt bis zum Erscheinen eines besondern Gesetzes unverändert.

§ 27. Die Beseitigung der, in einigen Theilen der Monarchie noch gesetzlich bestehenden Verschiedenheiten der bürgerlichen und politischen Rechte einzelner Religions Confessionen, so wie die Aufhebung der, der Erwerbung aller Arten von Grundbesitz noch entgegenstehenden Beschränkungen werden den Gegenstand, dem ersten Reichstage vorzulegender Gesetzesvorschläge bilden.

§ 28. Die Richter können nur durch ein Erkenntniß der Gerichtsbehörden entlassen, im Dienste zurückgesetzt, oder gegen ihren Wunsch an einen andern Dienstort oder in Ruhestand versetzt werden.

§ 29. Die Rechtspflege wird durch öffentliches mündliches Verfahren ausgeübt. Für die Strafgerichtspflege werden Schwurgerichte eingeführt, deren Errichtung ein besonderes Gesetz bestimmen wird.

§ 30. Aenderungen in der Einrichtung der Gerichtshöfe können nur durch ein Gesetz eingeführt werden.

§ 31. Allen in der Monarchie durch die Gesetze anerkannten christlichen Glaubensbekenntnissen und dem israelitischen Cultus ist die freye Ausübung des Gottesdienstes gesichert.