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Foto: Adrian Grycuk, Wikimedia Commons/CC BY 3.0

1964: Die Europäische Menschenrechtskonvention wird Teil der österreichischen Verfassung

Im August 1949 nahm der Europarat seine Arbeit auf. Geprägt von den NS-Massenverbrechen im Zweiten Weltkrieg war es das Ziel der Mitglieder des europäischen Staatenbundes, Menschenrechte in Europa durch verbindliche, internationale Regeln zu schützen. Bereits am 4. November 1950 war die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) fertig ausgearbeitet, 1953 trat sie in Kraft. Österreich war zu diesem Zeitpunkt noch kein souveräner Staat, erst nach dem Abschluss des Staatsvertrages konnte Österreich 1956 Mitglied des Europarates werden. Bereits 1958 trat Österreich der EMRK bei, im Nationalrat gab es dabei heftige Diskussionen – manche Abgeordneten glaubten, durch den Beitritt zur Menschenrechtskonvention die Souveränität wieder zu verlieren. Mit 4. März 1964 wurde die EMRK in Verfassungsrang erhoben. Erstmals seit 1867 wurde damit der „Katalog“ an Grund- und Menschenrechten in der österreichischen Verfassung grundlegend erweitert. Die EMRK garantiert wesentliche politische und bürgerliche Rechte wie das Recht auf Leben, Verbot der Folter oder das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Weitere wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wurde in der Europäischen Sozialcharta von Turin 1961 verbrieft. Die EMRK wird laufend durch Konventionen erweitert. Für die Mitgliedsstaaten ist die EMRK verbindlich, sie kann beim 1959 errichteten Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg eingeklagt werden. Sowohl Staaten- als auch Individualklage ist möglich.

Jahr
1964
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