1982: Österreich übernimmt die UNO-Konvention gegen Diskriminierung von Frauen
Die ersten vier Artikel haben Verfassungsrang
Obwohl die UNO in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 1948 und in den UN-Pakten über bürgerliche und politische sowie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966) die Gleichheit von Männern und Frauen festgeschrieben hatte, gehörten weltweite Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts weiterhin zu den häufigsten Menschenrechtsverletzungen. Die UNO rief daher das Jahr 1975 als Internationales Jahr der Frau aus und die Jahre von 1976 bis 1985 als UN-Dekade der Frau. In diesem Jahrzehnt beschloss die UN-Generalversammlung am 18. Dezember 1979 die Konvention zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of all Forms of Discrimination against Women, CEDAW). Die CEDAW gilt als das wichtigste Dokument, die „Magna Charta“ der Frauenrechte, ihr Hauptziel ist die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung von Frauen in sämtlichen Lebensbereichen weltweit. Österreich hat 1980 diese Konvention an Frauenrechten unterschrieben und 1982 in Kraft gesetzt (ratifiziert). Die ersten vier Artikel haben Verfassungsrang. Durch die CEDAW hat u.a. die Quotenregelung Einzug in Österreich gehalten.
Die Mitgliedschaft bei der CEDAW verpflichtet ihre Mitgliedsstaaten, mindestens alle vier Jahre einen Staatenbericht zu verfassen, der durch sogenannte Schattenberichte mit der unabhängigen Einschätzung von NGOs ergänzt werden kann. Diese Staatenberichte beinhalten eine Darstellung über die Situation der Umsetzung der Frauenrechte im jeweiligen Mitgliedstaat und werden vom CEDAW-Komitee überprüft und evaluiert. Das 23-köpfige Komitee kann allerdings nur Empfehlungen geben. Seit 1999 besteht das Fakultätivprotokoll, wonach neben der Staatenklage auch Individualklage beim CEDAW-Komitee zulässig ist. Dieses Fakultätivprotokoll hat Österreich 2000 in Kraft gesetzt. Bisher sind 189 Staaten der CEDAW beigetreten, sehr viele mit Vorbehalten.
Erst im Jahr 2015 erfolgte die Veröffentlichung des ersten deutschsprachigen juristischen Kommentars, dessen Mitherausgeberin die Österreicherin Silvia Ulrich ist.