1938–1945: Volksgemeinschaft
Definition der Gemeinschaft durch Ausschluss „Andersartiger“
Dem Konzept der nationalsozialistischen „Volksgemeinschaft“ lag eine Politik des gezielten Ein- und Ausschlusses zugrunde. Es galt als Kern der NS-Weltanschauung. Entsprechend intensiv wurde die „Volksgemeinschaft“ in der Propaganda inszeniert.
Die Vorstellung einer „Volksgemeinschaft“ wurde von den Nationalsozialist*innen nicht erfunden, aber neu interpretiert. Sie hatte nun mehrere Bedeutungen, unter anderem war damit eine rassistische „Bluts- und Schicksalsgemeinschaft“ gemeint, und der Staat griff entsprechend in sämtliche Bereiche des privaten und öffentlichen Lebens ein. Im Alltag wurde die „Solidargemeinschaft“ betont, und man rief zum Zusammenhalt und zur Opferbereitschaft auf.
Die NS-Politik versprach den „Volksgenossen“ – also jenen privilegierten „arischen“ Deutschen, die sie zur „Volksgemeinschaft“ zählte –, Förderung, Arbeit, Integration und Solidarität. Dies wurde unter anderem durch den für alle öffentlich sichtbaren, gesellschaftlichen wie rechtlichen Ausschluss anderer Teile der Bevölkerung aus der „Volksgemeinschaft“ möglich. Dass als „minderwertig“ dargestellte Menschen ausgegrenzt wurden, wurde nicht nur rassistisch und erbbiologisch begründet, wie etwa bei Juden und Jüdinnen, Rom*nija sowie Menschen mit Behinderung, sondern auch mit Verhalten: Das Konzept der „Volksgemeinschaft“ richtete sich auch gegen als „arisch“ definierte Personen, deren Lebenswandel vom nationalsozialistischen Ideal abwich, wie Menschen, die als „Volksfeinde“ oder „Asoziale“ bezeichnet wurden (etwa Alkoholiker*innen, Langzeitarbeitslose, Prostituierte etc.).
Über Aus- und Einschluss wurde definiert, wer als unterstützungswürdig galt:
So hatte die „Nationalsozialistische Volkswohlfahrt“ (NSV) als „Wohlfahrtsorganisation“, den Auftrag, „auf die Erhaltung und Förderung der rassisch und charakterlich wertvollen Kräfte des Volkes“ zu achten und sich der „bedürftigen und erbgesunden Familien“ anzunehmen. Nur jene, die sich an das NS-System anpassten, sollten gefördert werden. Die Erfassung und Selektion von Menschen mit dem Ziel, sie aus der „Volksgemeinschaft“ auszuschließen, wurde als „Fürsorgemaßnahmen“ getarnt: Wer ein abweichendes Verhalten zeigte, wurde als „nicht gemeinschaftsfähig“ klassifiziert. Dies betraf oft Menschen aus sozial benachteiligten Gruppen, sozial „Auffällige“, Arbeitslose, Kriminelle, Homosexuelle, „Schlurfs“, Menschen mit Behinderung oder mit Lernschwierigkeiten etc. Sie fielen der NS-Politik zum Opfer: beispielsweise durch die „Verwahrung“ in Anstalten, Versuche der „Umerziehung“, Zwangsarbeit oder Ermordung im Rahmen der „Euthanasie“-Aktionen.