1918: Staatsbürgergesetz und Rassismus
Zwischen Zugehörigkeit und Ausschluss
Das Staatsbürgergesetz vom 5. Dezember 1918 erklärte „alle Personen, die […] in einer Gemeinde der Deutschösterreichischen Republik heimatberechtigt sind“, zu deutschösterreichischen Staatsbürger*innen. Staatsbürger*in konnte auch werden, wer seinen Wohnsitz nach Deutschösterreich verlegte, ausgenommen, er/sie war in Dalmatien, Istrien oder Galizien heimatberechtigt gewesen. Somit konnten insbesondere die zahlreichen Kriegsflüchtlinge aus Galizien nicht für die Staatsbürgerschaft der Republik Deutschösterreich optieren.
Der Staatsvertrag von St. Germain vom 10. September 1919 stellte die Optionspraxis auf völkerrechtliche Grundlage. Der Artikel 80 legte fest, dass Personen, die in einem Nachfolgestaat „nach Rasse und Sprache von der Mehrheit der Bevölkerung verschieden sind“, für die Staatsbürgerschaft eines anderen Nachfolgestaats plädieren können, „je nachdem die Mehrheit der Bevölkerung dort aus Personen besteht, welche die gleiche Sprache sprechen und derselben Rasse zugehörig sind wie sie“. In Österreich verweigerte in rassistischer Auslegung des Artikels 80 das zuständige Innenministerium mit Berufung auf eine Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juni 1921 den geflüchteten „Ostjuden“ das Optionsrecht. Der österreichische Innenminister Leopold Waber, der die eindeutig antisemitische Optionsanweisung gegeben hatte, stellte fest: „Da die Juden der Rasse nach ohne Frage von der Mehrheit der Bevölkerung verschieden sind, habe ich die Verfügung getroffen, daß keinem einzigen Optionsgesuche eines Juden stattgegeben werden darf.“ Die aus rassistischen Gründen erfolgte Verweigerung der Zuerkennung von Staatsbürgerschaften an Jüd*innen, die in der frühen Ersten Republik für Österreich optierten, wurde ab Anfang der 1990er Jahre von namhaften Historiker*innen wie Oskar Besenböck, Hannelore Burger und Margarete Grandner aufgearbeitet.
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Staatsvertrag von St. Germain:
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