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1848: Originaltext der Verfassung von Kremsier/Kroměříž

Das Dokument zum Nachlesen

„§ 1. Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich. (…)”

 

Der Satz des Ausschussentwurfes „Alle Staatsgewalten gehen vom Volke aus." wurde noch im letzten Moment gestrichen, nämlich in der Schlussdebatte im Plenum.

 

 

„§ 2. Die Freiheit der Person ist gewährleistet. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden; privilegirte und Ausnahmsgerichte dürfen nicht bestehen.

 

Niemand darf verhaftet werden, außer kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehles, den Fall der Betretung auf der That ausgenommen.

 

Der Verhaftungsbefehl muß dem Verhafteten sogleich oder spätestens 24 Stunden nach der Verhaftung zugestellt werden.

 

Jeder von den Organen für die öffentliche Sicherheit Angehaltene muß binnen 24 Stunden an sein ordentliches Gericht abgeführt oder freigelassen werden.

 

Jeder Angeschuldigte ist gegen eine vom Gerichte nach dem Gesetze zu bestimmende Bürgschaft ode Caution auf freiem Fuße zu untersuchen, die Fälle ausgenommen, welche das Strafgesetz bestimmt.

 

 

§ 3. Das Verfahren vor dem erkennenden Gerichte in Civil- und Strafsachen ist öffentlich und mündlich. Die Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

 

In Strafsachen gilt der Anklageprozeß. Schwurgerichte haben jedenfalls bei Verbrechen, der politischen und Preßvergehen zu erkennen.

 

Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, rücksichtlich deren er bereits durch das Geschwornengericht für nicht schuldig erklärt wurde, nochmals in Untersuchung gezogen werden, ausgenommen den Fall der Cassation des ganzen Verfahrens.

 

 

§ 4. Eine Strafe kann nur durch gerichtlichen Spruch nach einem zur Zeit der strafbaren Handlung schon bestandenen Gesetze verhängt werden.

 

Die Todesstrafe ist abgeschafft.

 

Die Strafen der öffentlichen Arbeit, der öffentlichen Ausstellung, der körperlichen Züchtigung, der Brandmarkung, des bürgerlichen Todes und der Vermögens-Einziehung dürfen nicht angewendet werden.

 

 

§ 5. Das Hausrecht ist unverletzlich. Eine Durchsuchung der Wohnung und der Papiere oder eine Beschlagnahme der letzteren ist nur über richterliche Verordnung oder über Auftrag des Gemeindevorstandes, in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen zulässig.

 

Die Unverletzlichkeit des Hausrechtes ist kein Hinderniß der Verhaftung eines auf frischer That Betretenen oder gerichtlich Verfolgten.

 

 

§ 6. Das Briefgeheimniß darf nicht verletzt, und die Beschlagnahme von Briefen nur auf Grund eines richterlichen Befehles und nach den Bestimmungen des Gesetzes vorgenommen werden.

 

 

§ 7. Das Recht der Petition und der Sammlung von Unterschriften auf Petitionen ist unbeschränkt.

 

 

§ 8. Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes unterliegt nur den in den Gemeindeordnungen enthaltenen Beschränkungen. Von Staatswegen wird die Freiheit der Auswanderung nicht beschränkt. Es darf kein Abfahrtsgeld, Fälle der Nothwendigkeit der Reciprocität ausgenommen, gefordert werden.

 

 

§ 9. Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln; jedoch sind Volksversammlungen unter freiem Himmel vorläufig der Sicherheitsbehörde anzuzeigen, dürfen aber nur in Fällen dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit untersagt werden.

 

Keine Abtheilung der Volkswehr darf als solche über politische Fragen berathen oder Beschlüsse fassen.

 

 

§ 10. Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, ohne behördliche Bewilligung Vereine zu bilden, insoferne Zwecke und Mittel der Vereinigung weder rechtswidrig noch staatsgefährlich sind.

 

Die Regelung dieses Rechtes darf nur durch ein Gesetz geschehen.

 

 

§ 11. Den österreichischen Staatsbürgern ist die Freiheit des Glaubens gewährleistet. Sie sind unbeschränkt in der häuslichen und öffentlichen Ausübung ihrer Religion, soweit diese Ausübung weder rechts- noch sittenverletzend ist, noch auch den bürgerlichen oder staatsbürgerlichen Pflichten widerstreitet.

 

 

§ 12. Keine Religionsgesellschaft (Kirche) genießt vor anderen Vorrechte durch den Staat.

 

Niemand kann zu religiösen Handlungen oder Feierlichkeiten überhaupt oder insbesondere zu den Verpflichtungen eines Cultus, zu welchem er sich nicht bekennt, vom Staate gezwungen werden. Ebensowenig darf zur Einhaltung von Verpflichtungen, die Jemand durch geistliche Weihen oder Ordensgelübde übernommen hat, ein Zwang angewendet werden.

 

 

§ 13. Das Verhältniß des Staates zu den einzelnen Religionsgesellschaften (Kirchen) ist durch ein organisches Gesetz zu regeln, welchem folgende Bestimmungen zur Grundlage dienen sollen:

a) Jede Kirche steht, wie alle Gesellschaften und Gemeinden im Staate unter dem Gesetze und Schutze des Staates.

b) Jede Kirche ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig.

c) Das Recht, die Kirchenvorsteher durch freie Wahl zu bestellen, wird den kirchlichen Gemeinden und Synoden, zu welchen auch die Gemeinden Vertreter sende, eingeräumt.

d) Das Kirchenvermögen wird durch Organe, welche von den kirchlichen Gemeinden, oder nach Umständen von Diöcesan- oder Provinzial-Synoden zu wählen sind, unter dem Schutze des Staates verwaltet.

 

Bis zur organischen Regelung des Kirchenwesens auf diesen Grundlagen werden die bisher in dieser Beziehung vom Staate oder von einzelnen Personen ausgeübten Rechte und die denselben entsprechenden Verbindlichkeiten aufrecht erhalten.

 

 

§ 14 Die Religionsverschiedenheit begründet keinen Unterschied in den Rechten und Pflichten der Staatsbürger.

 

 

§ 15. Die bürgerliche Giltigkeit der Ehe ist bedingt durch die förmliche Einwilligung beider Brautleute vor der vom Staate zur Aufnahme des Ehevertrages bestellten Behörde.

 

Eine kirchliche Trauung kann erst nach Schließung der Civil-Ehe stattfinden.

 

Die Religionsverschiedenheit ist kein bürgerliches Ehehinderniß.

 

 

§ 16. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Jede vorgreifende Maßregel gegen die Lehrfreiheit ist untersagt. Die Unterdrückung des Mißbrauchs wird durch ein Gesetz geregelt.

 

 

§ 17. Dem österreichischen Staatsbürger wird durch genügende öffentliche Anstalten das Recht auf allgemeine Volksbildung gewährleistet.

 

Der öffentliche Unterricht wird auf Staatskosten unentgeltlich ertheilt, und durch ein Gesetz geregelt.

 

Niemand darf seine Kinder oder Pflegebefohlenen ohne den zur allgemeinen Volksbildung erforderlichen Unterricht lassen.

 

Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen, und an solchen Unterricht zu ertheilen, steht jedem Staatsbürger frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und technische Befähigung der competenten Behörde nachgewiesen hat.

 

Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.

 

Keiner religiösen Gesellschaft darf ein leitender Einfluß auf öffentliche Lehranstalten eingeräumt werden.

 

 

§ 18. Jedermann hat das Recht, seine Gedanken frei auszusprechen, und durch Schrift, Druck oder bildliche Darstellung zu veröffentlichen.

 

Dieses Recht darf unter keinen Umständen und in keiner Weise, namentlich weder durch Censur, noch durch Confessionen, weder durch Sicherheitsleistungen, noch durch Staatsauflagen, weder durch Beschränkungen des Buchdruckes und Buchhandels, noch endlich durch Postverbothe und ungleichmäßigen Postsatz, oder durch andere gewerbliche oder sonstige Hemmungen des freien Verkehres beschränkt, suspendirt oder aufgehoben werden.

 

Der Mißbrauch dieses Rechtes wird nach den allgemeinen Gesetzen und bis zur Erlassung eines revidirten Strafgesetzes nach besonderen Preßvorschriften bestraft.

 

 

§ 19. Alle Volksstämme des Reiches sind gleichberechtigt. Jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wohnung und Pflege seiner Nationalität überhaupt und seiner Sprache insbesondere.

 

Die Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen in Schule, Amt und öffentlichem Leben wird vom Staate gewährleistet.

 

 

§ 20. Das Eigenthum ist unter dem Schutze des Staates.

 

Niemand darf aus seinem Eigenthume verdrängt werden, außer a) in Vollzug eines richterlichen Erkenntnisses, oder b) durch Enteignung (Expropriation) aus Gründen des öffentlichen Wohles.

 

Letztere darf nur nach den Bestimmungen des Gesetzes, und gegen angemessene, in der Regel vorausgehende, Schadloshaltung vorgenommen werden.

 

 

§ 21. Die Theilung des Eigenthumes in ein Ober- und Nutzungseigenthum ist für immer untersagt.

 

Das Eigenthum darf weder durch das Lehensverhältniß, noch durch das Institut des Familien-Fideicommisses beschränkt sein.

 

Die Auflösung des Lehenbandes und der Familien-Fideicommisse wird durch besondere Gesetze geregelt.

 

 

§ 22. Jedermann hat nach Maßgabe seines Vermögens und Einkommens zu den Lasten des Staates beizutragen.

 

 

§ 23. Jeder Staatsbürger und jedes Grundstück muß einem Gemeindeverbande angehören.

Die Grundrechte jeder Gemeinde sind:

a) die freie Wahl ihrer Vorsteher;

b) die Aufnahm, neuer Mitglieder in den Gemeindeverband;

c) die selbständige Verwaltung ihrer Angelegenheiten und die Handhabung der Ortspolizei;

d) die Veröffentlichung ihres Haushaltes und in der Regel Oeffentlichkeit der Verhandlungen.

 

Die Beschränkungen des Rechtes, das Gemeindegut oder das Stammvermögen der Gemeinde zu veräußern oder zu belasten, enthält das Gemeindegesetz.

 

 

§ 24. Zum Schutze des Staates und der Constitution besteht die Volkswehr, welche in das Heer und die Nationalgarde getheilt, und durch besondere Gesetze geregelt wird.

 

Die Volkswehr wird auf die Constitution beeidet, und kann zur Unterdrückung innerer Unruhen nur über Aufforderung der Civil-Behörden in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen verwendet werden.

 

 

§ 25. Jeder Staatsbürger ist zum Dienste im Heere persönlich verpflichtet. Ausnahmen davon werden durch das Heergesetz bestimmt.

 

 

§ 26. Das Heer untersteht den bürgerlichen Gesetzen und Gerichten.

Militärgesetze und Militärgerichte haben nur im Kriege und bei Disciplinarvergehen in Wirksamkeit zu treten.

 

 

§ 27.  Alle wehrhaften Staatsbürger, die nicht im Heere dienen, haben in der Regel ein gleiches Recht und eine gleiche Pflicht zum Dienste in der Nationalgarde.“