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Fotograf*in unbekannt, ÖNB, Bildarchiv und Grafiksammlung

1867: Das Reichsgericht

Der Vorläufer des Verfassungsgerichtshofes

Die Staatsgrundgesetze von 1867 enthielten nicht nur einen Katalog liberaler Freiheitsrechte. Mit dem Staatsgrundgesetz über die Einsetzung eines Reichsgerichtes wurde die rechtliche Grundlage für die Etablierung eines Höchstgerichtes, des Reichsgerichtes, geschaffen, damit diese Grundrechte auch gegen den Staat durchgesetzt werden konnten.

Das Reichsgericht mit Sitz in Wien nahm am 21. Juni 1869 seine Tätigkeit auf. Es bestand aus 14 Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, welche auf Lebenszeit bestellt wurden.

Es entschied über Beschwerden von Staatsbürger*innen bei Verletzung der in der Verfassung gewährten politischen Rechte, weiters bei Konflikten zwischen Verwaltung und Justiz bzw. Gesamtstaat und Ländern über ihre jeweiligen Zuständigkeiten sowie über subjektiv öffentlichrechtliche Ansprüche gegenüber Gesamtstaat und Ländern. Dabei handelte es sich vor allem um vermögensrechtliche Ansprüche.

Das Reichsgericht war für die Prüfung oder gar die Aufhebung verfassungswidriger, doch gehörig kundgemachter Gesetze nicht zuständig. Diese Kompetenz besitzt erst der Verfassungsgerichtshof.

 

Die Verletzung von politischen Rechten konnte das Reichsgericht zwar feststellen, dessen Urteile hoben festgestellte Verletzungen aber nicht auf. Nur zu 49 Erkenntnissen fanden sich nachweislich Reaktionen einer Verwaltungsbehörde auf ein Urteil. Dabei zeigt sich, dass bei 26 Fällen jener Rechtszustand hergestellt worden war, welcher vom Reichsgericht gewünscht war. Bei sechs Fällen deutet die Weisung des zuständigen Ministeriums auf die Akzeptanz des Urteils hin. Nur bei einem einzigen Fall konnte eine tatsächliche Ablehnung des Erkenntnisses festgestellt werden. Dies deutet auf eine hohe Akzeptanz des Reichsgerichtes seitens des Staates hin.

Nach dem Ende der Monarchie übernahm 1919 zunächst der deutschösterreichische Verfassungsgerichtshof die Aufgaben des Reichsgerichtes.

Der Originaltext der gesetzlichen Grundlage ist hier nachzulesen:

Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, über die Einsetzung eines Reichsgerichtes: https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=rgb&datum=1867&size=45&page=425 (RGBl. 1867/143)

Jahr
1867
Autor*innen
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