1947: Verbotsgesetz
Grundlage von Entnazifizierung und Verbot der NS-Betätigung
Das „Verbotsgesetz“ ist neben dem „Kriegsverbrechergesetz“ die wichtigste Grundlage, auf der nach dem Zweiten Weltkrieg die „Entnazifizierung“ in Österreich erfolgen sollte. Es untersagt jegliche nationalsozialistische Tätigkeit, verbietet die NSDAP sowie ihre Organisationen und Verbände und enthält eigene strafrechtliche Regelungen.
Es sah eine Registrierungspflicht für ehemaligen Angehörige der NSDAP und ihrer Organisationen vor und teilte sie in „Belastete“ (ca. 40.000 Personen) und „Minderbelastete“ (ca. 490.000 Personen) ein. An die Unterscheidung waren verschiedene Rechtsfolgen („Sühnepflichten“) geknüpft, wie etwa Berufsverbote, die Leistung eines Geldbetrags als „Sühneabgabe“ oder der Ausschluss vom passiven und aktiven Wahlrecht. Zur Durchführung von Verfahren wurden eigene „Volksgerichte“ eingesetzt, nach 1955 übernahmen ordentliche Gerichte diese Aufgabe.
Der Langtitel des Gesetzes vom 6. Februar 1947 lautet „Bundesverfassungsgesetz über die Behandlung der Nationalsozialisten“ (BGBl. Nr. 25/1947). Es wurde ursprünglich am 8. Mai 1945 von der Provisorischen Staatsregierung erlassen. Im Jahr 1947 wurde es nochmals umfassend adaptiert, erweitert und in diesem Zuge auch in „Verbotsgesetz 1947“ umbenannt. Seine Wirkkraft wurde bald weitgehend beschränkt, als kurz nach dem Ende der alliierten Besatzungszeit die Amnestiegesetze 1957 erlassen wurden. Bis heute ist das Verbotsgesetz die Grundlage, um Fälle von NS-Wiederbetätigung strafrechtlich zu verfolgen.